Die Neuregelung ist ab 1.1.2014 in Kraft. Was genau umfasst die Regelung? Inhabern eines Führerausweises auf Probe und allen auf Lern-/Übungsfahrten mitwirkenden Personen ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten.
Ja, die neue Regelung gilt für alle Lernfahr- und Führerausweise auf Probe, unabhängig vom Ausstellungsdatum.
Bei Neulenkenden ist das Fahren noch nicht vollständig automatisiert. Sie sind beim Autofahren stärker gefordert und verfügen dadurch über weniger Leistungsreserven als erfahrene Autofahrende. Bereits kleine Beeinträchtigungen erhöhen deshalb die Unfallgefahr. Zudem führt Alkohol gerade bei jungen Erwachsenen zu einer höheren Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung.
Ja, auch ohne konkreten Verdacht – wie zum Beispiel Alkoholgeruch – darf die Polizei jederzeit Atemalkoholkontrollen durchführen.
Die Sanktionen reichen von einer Busse über eine höhere Geldstrafe bis zu Führerausweisentzug und Freiheitsstrafe. Zudem wird beim ersten Ausweisentzug die Probezeit automatisch um ein Jahr verlängert. Beim zweiten Entzug wird der Ausweis annulliert. Bei Alkoholunfällen können die Versicherungen ihre Leistungen drastisch kürzen oder sogar Rückzahlungen fordern.
Nein, das ist unmöglich, weder mit Kaffee noch mit einer kalten Dusche oder anderen Mitteln. Da hilft nur die Zeit: Pro Stunde baut sich der Alkoholpegel um rund 0,1 Promille ab.
Hier ist Vorsicht geboten: Am Morgen danach kann der Restalkoholspiegel immer noch zu hoch liegen, um ein Fahrzeug zu lenken. Ein Beispiel: Wer um Mitternacht mit mehr als 1 Promille im Blut schlafen geht, ist um 6 Uhr morgens noch nicht fahrfähig.
Bei der aktuellen Gesetzgebung ja. Bestimmt wirst Du jedoch die Vorteile von Fahren ohne Alkoholeinfluss während der drei Probejahre schätzen gelernt haben.